§ 1. 
	Name, Sitz und Geschäftsjahr
	
	(1) 
	Der Verein trägt den Namen: „Borderline-Selbsthilfe“. Er soll in das 
	Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
	
	(2) 
	Sitz des Vereins ist Grevenbroich.
	
	(3) 
	Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr 
	endet am 31.12. eines Jahres
	
	 § 
	2. Zweckbestimmungen
	
	(1) 
	Zweck des Vereins ist es, direkt oder indirekt Betroffenen bei der Suche 
	nach Therapieplätzen oder sonstigen Fragen zur Selbsthilfe, unterstützend 
	zur Seite zu stehen.
	
	(2) 
	Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 
	Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
	
	(3) 
	Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie 
	eigenwirtschaftliche Zwecke.
	
	(4) 
	Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 
	werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine 
	Zuwendungen aus Vereinsmitteln und keine Gewinnanteile. Es darf keine Person 
	durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch 
	unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
	
	(5) 
	Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden.
	
	(6) 
	Zweck des Vereins ist es, Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten. Das Vereinsmotto 
	lautet: „Du kannst es nicht alleine schaffen, doch nur Du alleine kannst es 
	schaffen“.
	
	(7) 
	Zweck des Vereins ist es, eine Plattform zu schaffen, in der sich alle 
	mittelbar oder unmittelbar Betroffenen austauschen können.
	
	(8) 
	Zweck des Vereins ist die Gründung, die Vernetzung und Organisation von 
	Selbsthilfegruppen.
	
	(9) 
	Zweck des Vereins ist es, Ansprechpartner für Betroffene und Angehörige zu 
	sein, Informationen zu geben und in Krisensituationen da zu sein.
	
	(10) 
	Zweck des Vereins ist die Vernetzung von Betroffenen, Angehörigen und 
	Fachleuten zum Thema Borderline.
	
	(11) 
	Zweck des Vereins ist es, eine Brücke zwischen Experten und Betroffenen zu 
	schaffen.
	
	(12) 
	Zweck des Vereins ist es, die Förderung des Informations- und 
	Erfahrungsaustausches, aller an dem Bereich der Dialektisch-behavioralen-Therapie 
	(DBT) 
	Interessierten, insbesondere auch der Patienten und deren Angehörigen.
	
	(13) 
	Im Zusammenhang damit ist es Zweck des Vereins, intensiv mit dem Dachverband 
	des 
	
	
	DBT e.V. 
	zusammenzuarbeiten.
	
	(14) 
	Zweck des Vereins ist es, das Thema Borderline für die Öffentlichkeit 
	transparenter zu machen.
	
	(15) 
	Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel 
	durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen 
	eingesetzt werden.
	
	§ 3. 
	Mitgliedschaft
	
	(1) 
	Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. 
	Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und beginnt 
	sofort. Jedoch ist der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berechtigt, 
	Anträge auf Mitgliedschaft abzulehnen. Beispielsweise bei Bekanntsein von 
	bereits vorherigem schädigenden, zu missbilligenden Verhaltens seitens des 
	Antragstellers gegenüber dem Verein oder einem seiner Mitglieder. Die 
	Ablehnung einer Mitgliedschaft kann ohne Begründung gegenüber dem 
	Antragsteller erfolgen. Ändert sich der Name, Wohnsitz oder die 
	Bankverbindung des Mitgliedes, so ist dieses unverzüglich dem Vorstand mit 
	Nennung der geänderten Daten mitzuteilen. Eine Mitgliedschaft ist nicht 
	übertragbar oder vererblich. .
	
	(1a) Die Kündigung von Seiten des Mitgliedes ist bei dem Vorstand 
	schriftlich per Brief oder, E-Post einzureichen. Kündigungsfrist ist jeweils 
	zum Ende des Monats möglich.
	
	(2) 
	Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich ehrenamtlich im Sinne des 
	Vereinszweckes engagieren. Sie beteiligen sich an den Arbeitskreisen 
	innerhalb des Vereins, oder sind aktive Benutzer innerhalb des Forums oder 
	Chats. Sie haben den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, und sie sind voll 
	stimmberechtigt.
	
	(3) 
	Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des 
	Vereins betätigen, jedoch die Ziele des Vereins fördern. Sie haben ebenfalls 
	den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und sind voll stimmberechtigt.
	
	(4) 
	Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um 
	den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluss des 
	Gesamtvorstandes erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung 
	befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive und 
	passive Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und 
	Sitzungen teilnehmen.
	
	(5) 
	Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße 
	eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat, oder wenn das 
	Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug ist 
	und nach der zweiten Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen 
	voll entrichtet. In der zweiten Mahnung muss auf die bevorstehende 
	Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Über den Ausschluss 
	entscheidet der Vorstand.
	
	(6) 
	Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die 
	anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, 
	kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige 
	Hilfspersonal angestellt werden. Hierfür können auch ordentliche Mitglieder 
	eingestellt werden. Über die Einstellung entscheidet der Vorstand. Für diese 
	Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
	
	§ 4. 
	Organe des Vereins
	
	Die 
	Organe des Vereins sind:
	
	·        
	
	der 
	Vorstand,
	
	·        
	
	der 
	Ehrenvorstand
	
	·        
	
	der 
	Beirat,
	
	·        
	
	der 
	Kassenprüfer,
	
	·        
	
	
	Ehrenmitglieder,
	
	·        
	
	die 
	Mitgliederversammlung. 
	
	§ 5. 
	Der Vorstand
	
	(1) 
	Der Vorstand des Vereins besteht aus 3, vorzugsweise aus bis zu 7 Personen. 
	Diese sind: 
	
	·        
	
	dem 
	1.Vorsitzende/r,
	
	·        
	
	dem 
	2.Vorsitzende/r,
	
	·        
	
	dem 
	3.Vorsitzende/r,
	
	·        
	
	dem 
	4.Vorsitzende/r,
	
	·        
	
	dem 
	5.Vorsitzende/r,
	
	·        
	
	dem 
	Schatzmeister
	
	·        
	
	dem 
	Schriftführer
	
	Im 
	Sinne des § 26 BGB sind dies der 1. Vorsitzende und einer seiner 
	Stellvertreter (2.-5. Vorsitzende/r). .
	
	Der 
	Vorstand kann sich auch aus nur drei Personen zusammensetzen. Die Positionen 
	des 4. und 5. Vorsitzenden sind hierbei nicht zu besetzen. Wenn der Verein 
	von weniger als sieben Personen im Vorstand geführt wird, kann der Vorstand 
	die weiteren Positionen in einer Vorstandskonferenz besetzen. Die Positionen 
	des Schatzmeisters und des Schriftführers können von Vorsitzenden besetzt 
	werden  
	
	(2) 
	Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei 
	Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder einer seiner 
	Stellvertreter.
	
	 (3) 
	Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei 
	Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Die 
	Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied 
	vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand eine Person aus den Reihen 
	der ordentlichen Mitglieder wählen, die bis zur nächsten ordentlichen 
	Mitgliederversammlung das Amt übernimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied 
	vorzeitig aus und sind dann nur noch zwei Personen im Vorstand muss der 
	Vorstand sofort mindestens eine Person in den Vorstand wählen oder eine 
	außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um die unbesetzten 
	Vorstandspositionen für die verbleibende Amtsperiode zu besetzen. Es wird 
	der Gesamtvorstand gewählt, die einzelnen Positionen werden in der ersten 
	Vorstandssitzung intern verteilt. Bei Stimmengleichheit gibt es eine 
	Stichwahl. Gibt es auch in der Stichwahl eine Stimmengleichheit entscheidet 
	das Los. Jedes Mitglied hat max. 7 Stimmen, kann pro Kandidat aber jeweils 
	nur eine Stimme abgeben. 
	
	
	 (4)Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich zu einer 
	persönlichen Vorstandskonferenz (Anwesenheit in Person). Sonstige 
	Vorstandskonferenzen können über technische Kommunikation via Telefon, 
	insbesondere auch durch Diskussion und Abstimmung per Internet (Forum, Chat) 
	und Email erfolgen (folgend „Online-Vorstandskonferenz" genannt). Der 
	Vorstand ist bei persönlichen Vorstandskonferenzen beschlussfähig, wenn 
	mindestens zwei von drei oder vier Vorstandsmitgliedern oder drei von fünf 
	bis sieben Vorstandsmitgliedern persönlich anwesend sind und zur 
	persönlichen Vorstandskonferenz eine 7-tägige Ladungsfrist eingehalten 
	wurde. Die Einladung ausschließlich per Email ist möglich. Bei 
	Online-Vorstandskonferenzen besteht Beschlussfähigkeit, wenn allen 
	Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit zur Abstimmung gegeben wurde, wobei 
	hierzu eine Antwortfrist auf eine Email mit der Aufforderung zur 
	Stellungnahme und Stimmabgabe von drei Tagen ausreichend ist.
	
	(5) 
	Alle Mitglieder des Vorstandes haben auch Mitglied im Verein zu sein.
	
	(6) 
	Vorstandskandidaten sind seit mindestens 6 Monaten Vereinsmitglied.
	
	(7) 
	Dem Vorstand obliegen die Grundsatzentscheidungen des Vereins, insbesondere:
	
	·        
	
	die 
	Entscheidung über die Maßnahmen zur Realisierung des Vereinszweckes und die 
	Art und Weise ihrer Umsetzung,
	
	·        
	
	die 
	Entscheidungen über die Beschaffung und Verwendung der Vereinsmittel, - die 
	Berufung des Vereinsbeirates,
	
	·        
	
	
	Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
	
	(8) 
	Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beschließt die 
	Tagesordnung und entscheidet über Ort und Zeit ihrer Einberufung.
	
	(9) 
	Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, für deren Erledigung 
	er weitere Personen, im Bedarfsfalle auch Fachleute beauftragen kann. Für 
	die Erledigung buchhalterischer oder steuerlicher Aufgaben sowie für die 
	Erstellung des Kassenberichtes und des Jahresabschlusses kann er einen 
	Steuerberater, für notwendige rechtliche Unterstützung einen Rechtsanwalt 
	beauftragen.
	
	(10) 
	Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung für ihre im 
	Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen. 
	Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
	
	(11) 
	Vorstandskandidaten haben nach Möglichkeit persönlich bei der 
	Mitgliederversammlung, bei welcher die Vorstandswahl stattfinden soll, 
	anwesend zu sein. Ist es einem Mitglied, das sich in den Vorstand wählen 
	lassen möchte, aus wichtigen Gründen nicht möglich, persönlich anwesend zu 
	sein, so hat es spätestens sieben Kalendertage nach dem auf der Einladung 
	zur Mitgliederversammlung befindlichen Datum dem Vorstand per Brief oder 
	E-Post mitzuteilen, dass es sich zur Vorstandswahl aufstellt.
	Desweiteren hat das Mitglied hierin mitzuteilen, dass es die Wahl annehmen 
	wird, sofern es von den Mitgliedern in den Vorstand gewählt wird.
	Zur Protokollführung ist der Brief bzw. die E-Post des Mitgliedes, zumindest 
	auszugsweise, in das Protokoll aufzunehmen.
	Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass sich oben genanntes Mitglied, durch 
	ein anderes Mitglied vertreten lässt, welches persönlich an der 
	Mitgliederversammlung teilnimmt. Dieses stellt sich dann im Namen des zuvor 
	genannten Mitgliedes zur Wahl und nimmt bei positiver Entscheidung die Wahl 
	im Namen desjenigen an. Hierfür hat der/die eigentliche Vorstandskandidat/in 
	dem Mitglied, von dem es sich vertreten lässt, eine Vollmacht auszuhändigen.
	
	§ 6. 
	Der Ehrenvorstand
	
	(1) 
	Der Ehrenvorstand ist gleichzeitig Ehrenmitglied im Verein.
	
	(2) 
	Seine Funktion dient lediglich der Repräsentation des Vereines. Er ist in 
	keinster Weise haftbar zu machen und bei Vorstandsentscheidungen nicht 
	stimmberechtigt. Er hat jedoch ein Veto-Recht.
	
	(3) Zu 
	Ehrenvorständen können nur professionell tätige Personen in der 
	Borderline-Forschung und Borderline-Therapie ernannt werden.
	
	(4) Zu 
	den Tätigkeiten des Ehrenvorstandes gehört unter Anderem: der Dialog 
	zwischen Betroffenen u. Experten sowie die fachliche Betreuung.
	
	(5) 
	Der Ehrenvorstand wird vom Vorstand dauerhaft ernannt.
	
	§ 7. 
	Beirat
	
	(1) 
	Der Beirat besteht aus den vom Vorstand berufenen ordentlichen Mitgliedern 
	des Vereins. Er hat die Aufgabe den Vorstand zu beraten und in den 
	Arbeitskreisen mitzuarbeiten.
	
	(2) Im 
	Beirat muss jeder Arbeitskreis mit mindestens einer Person vertreten sein.
	
	(3) 
	Der Vorstand kann weitere Beiratsmitglieder berufen, auch wenn diese nicht 
	Mitglied des Vereins sind. Als solche kommen z.B. auf dem Gebiet Borderline 
	tätige Wissenschaftler oder Therapeuten in Betracht.
	
	(4) 
	Die Mitglieder des Beirates erhalten eine Aufwandsentschädigung zur 
	Abgeltung ihrer im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit entstehenden 
	notwendigen Auslagen. Hierfür hat das Mitglied des Beirates schriftlich beim 
	Vorstand einen Antrag einzureichen, aus welchem der Grund der Ausgabe und 
	deren Höhe ersichtlich wird. 
	
	(5) 
	Auf Verlangen des Vorstandes hat der Beirat diesem einen Bericht über den 
	jeweiligen Arbeitskreis abzugeben. Dies hat der Beirat bis zu dem vom 
	Vorstand genannten Datum zu erledigen. Eine Fristverlängerung kann in 
	Ausnahmefällen beim Vorstand schriftlich beantragt werden. 
	
	§ 8. 
	Arbeitskreise
	
	(1) Im 
	Verein gibt es verschiedene Arbeitskreise. Dies sind Angebote für Betroffene 
	Mitglieder und Nichtmitglieder, die von aktiven Mitgliedern organisiert 
	werden.
	
	(2) 
	Die Arbeitskreise bestehen aus beliebig vielen, jedoch mindestens zwei, 
	Mitarbeitern.
	
	(3) 
	Die Arbeitskreise werden im Einzelnen im „Gesamtkonzept des Borderline 
	Netzwerk e.V.“ erläutert. Neue Arbeitskreise können jederzeit mit Zustimmung 
	des Vorstandes gebildet werden.
	
	(4) 
	Jeder Arbeitskreis hat die Möglichkeit finanzielle Mittel oder Materialien 
	zu erhalten. Hierfür ist von der Arbeitskreisleitung ein schriftlicher 
	Antrag beim Vorstand einzureichen. Dieser muss den Grund für die beantragte 
	Bereitstellung enthalten. Außerdem die Höhe des Betrages und der Zweck der 
	geplanten Anschaffung (bei Antrag auf finanzielle Mittel), bzw. die 
	Beschreibung der Sache.
	
	(5) 
	Jeder Arbeitskreis muss über eine Leitung verfügen. Diese Leitung besteht 
	aus mindestens einer natürlichen Person, die vom zuständigen Vorstand 
	ernannt wird. Alle Personen, die einer AK-Leitung angehören, müssen 
	Vereinsmitglieder sein.
	
	§ 9. 
	Kassenprüfer
	
	(1) In 
	der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer auf die Dauer von zwei 
	Jahren gewählt. Er darf nicht zum Vorstand gehören und muss nicht Mitglied 
	des Vereins sein.
	
	(2) 
	Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße 
	Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich 
	nicht auf die Zweckmäßigkeit, der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der 
	Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der 
	Kassenprüfung zu unterrichten.
	
	(3) 
	Der Kassenprüfer muss auf der Mitgliederversammlung nicht gesondert 
	entlastet werden.
	
	(4) 
	Die Wahl des Kassenprüfers ist offen, es genügt eine einfache Mehrheit. Bei 
	Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl. Gibt es auch in der Stichwahl eine 
	Stimmengleichheit entscheidet das Los.
	
	§ 10. 
	Mitgliederversammlung
	
	(1) 
	Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist (mindestens) alle zwei Jahre vom 
	Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen (mittels E-Post 
	an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder) einzuberufen. Der Einladung 
	ist die Tagesordnung beizufügen.
	
	(2) 
	Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf den 
	begründeten Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. 
	In besonderen Fällen, z.B. bei Satzungsänderungen, kann auch der Vorstand 
	eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Grund für die 
	außerordentliche Versammlung wird mit der Einladung als Tagesordnungspunkt 
	bekannt gegeben. Die Ladungsfrist bei einer außerordentlichen 
	Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.
	
	(3) 
	Vorschläge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen dem 
	Einladungsschreiben mit vollem Wortlaut beigefügt werden.
	
	(4) 
	Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können berücksichtigt werden, wenn:
	
	·        
	
	sie 
	dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung zugehen,
	
	·        
	
	sie 
	bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden und die Mehrheit 
	der anwesenden Vereinsmitglieder ihrer Aufnahme in die Tagesordnung 
	zustimmen.
	
	(5) 
	Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
	
	·        
	
	
	Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen 
	Entlastung,
	
	·        
	
	
	Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
	
	·        
	
	Wahl 
	des Vorstands,
	
	·        
	
	Wahl 
	der Kassenprüfer,
	
	·        
	
	
	Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
	
	(6) 
	Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit 
	oder Verzicht auf die Versammlungsleitung, von einem anderen 
	Vorstandsmitglied geleitet.
	
	(7) In 
	der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind 
	alle aktiven und passiven Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
	
	(8) 
	Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder 
	anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung 
	mit der gleichen Tagesordnung ordnungsgemäß einzuberufen, die dann in jedem 
	Falle beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
	
	(9) 
	Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied, 
	dessen Vertretungsbefugnis durch eine schriftliche Vollmacht des vertretenen 
	Mitgliedes nachzuweisen ist, vertreten lassen. Jedes persönlich anwesende 
	Mitglied kann nur maximal ein weiteres Mitglied vertreten.
	
	(10) 
	Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn in der Satzung nicht 
	anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
	Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der 
	Antrag als abgelehnt.
	
	(11) 
	Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern eine 
	Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
	
	(12) 
	Änderungen der Satzung, die den Zweck betreffen, bedürfen einer 
	Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder, inklusive der nicht anwesenden, und 
	der einheitlichen Zustimmung des Vorstandes.
	
	(13) 
	Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, dass 
	von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Dieses kann 
	den Mitgliedern ausschließlich per Email zugestellt werden.
	
	(14) 
	Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. In besonderen Fällen kann 
	der Vorstand aber Personen, die nicht Mitglied sind, einladen.
	
	(15) 
	Die Anwesenheit bei regulären 2 jährigen Mitgliederversammlungen ist in 
	Person und kann nicht medial abgehalten werden. Ausnahme: Außerordentliche 
	Mitgliederversammlungen. Hier beträgt die Ladungsfrist 2 Wochen. Es wird 
	eine Ladung per E-Post mit der Tagesordnung angehängt. Alle abzugebenden 
	Stimmen müssen innerhalb von 2 Wochen nach Ladung eingehen, ansonsten 
	entfällt das Stimmrecht. Die E-Posts, sowie ein Protokoll müssen von zwei 
	Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, welche für die Vollständigkeit 
	und Rechtmäßigkeit desselbigen einstehen.
	
	(16) 
	Der Vorstand hat im Forum in der geschlossenen Benutzergruppe für 
	Vereinsmitglieder nach Möglichkeit die Mitglieder zu benennen, welche sich 
	zur Wahl aufstellen, soweit sie dem Vorstand bekannt sind; oder dort den 
	Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, sich als Kandidat für die Wahl zu 
	melden. Die Eintragung an dieser Stelle sollte bis spätestens sieben 
	Kalendertage vor der Mitgliederversammlung erfolgen (im weiteren 
	„Meldefrist“ genannt). Nach diesem Tag ist ein Aufstellen lassen zur Wahl 
	nur noch am Tage der Mitgliederversammlung entweder durch das Mitglied 
	selbst oder ein vertretungsberechtigtes Mitglied möglich.
	
	Mitgliedern, die nicht im Forum angemeldet sind, sind die Kandidaten, welche 
	sich zur Wahl aufstellen möchten, nach Möglichkeit per E-Post, Brief, 
	telefonisch oder auf anderem Wege mitzuteilen; sofern bekannt ist, dass sie 
	bei der Mitgliederversammlung anwesend sein oder sich vertreten lassen 
	werden. Dieses hat spätestens am zweiten Kalendertag nach Ablauf der 
	„Meldefrist“ zu erfolgen. 
	
	(17) 
	Eine aus außerordentlichem Grunde einzuberufende Mitgliederversammlung kann 
	in Ausnahmefällen auch online erfolgen. Hierfür sind in der geschlossenen 
	Benutzergruppe die Gründe für besagte Mitgliederversammlung zu nennen und 
	die Punkte, die Beschlüsse erfordern (gleich der Tagesordnung der 
	persönlichen Mitgliederversammlung). Außerdem ist sie jedem Mitglied per 
	E-Post oder Brief an die zuletzt bekannte Adresse zu senden, sofern dieses 
	im Forum nicht registriert ist. Desweiteren ist ein Stichtag festzulegen, an 
	welchem alle Beschlüsse gefasst sein müssen. Der Stichtag darf 14 
	Kalendertage nach der Bekanntgabe der außerordentlichen 
	Mitgliederversammlung nicht unterschreiten und 30 Kalendertage nicht 
	überschreiten. Findet besagte Mitgliederversammlung online statt, so ist zu 
	jedem Punkt zu gewährleisten, dass sich die Mitglieder eindeutig äußern bzw. 
	abstimmen können. Das heißt, es ist sowohl eine Möglichkeit zur 
	Meinungsäußerung zu geben, als auch die der Abstimmung (wobei das Anklicken 
	nur eines Punktes bei mehreren Möglichkeiten gegeben ist.  
	
	§ 11. 
	Mitgliedsbeiträge
	
	(1) : 
	Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge. Sie sind jeweils bis zum 15. des 
	(ersten) Monats fällig. Im Gründungsjahr unmittelbar nach der 
	Vereinsgründung. Eine andere Zahlweise (zum Beispiel pro Quartal oder 
	jährlich) kann in schriftlicher Absprache mit dem Vorstand und dessen 
	Zustimmung erfolgen. 
	
	(2) 
	Des Weiteren gibt es ermäßigte Beiträge. Über die Höhe der Ermäßigung 
	entscheidet der Vorstand. Arbeitslose, Rentner, Schüler, Studenten, 
	Sozialhilfeempfänger, Zivildienstleistende, und Personen, die ein 
	freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr machen, haben die Möglichkeit 
	einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag beim Vorstand zu beantragen. Hierfür ist 
	der Grund zu nennen und es sollte ein Nachweis des Grundes vorgelegt werden
	
	(3) 
	Alle Mitgliedsbeiträge sind Mindestbeiträge. Auf Anfrage wird für den 
	tatsächlich geleisteten Mitgliedsbeitrag eine Spendenbescheinigung 
	ausgestellt.
	
	(4) 
	Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zahlung der Mitgliedsbeiträge 
	pünktlich zu entrichten. Bei erteilter 
	
	
	Einzugsermächtigung 
	hat das Mitglied die pünktliche Beitragszahlung bzw. dessen Einzug zu 
	überprüfen und bei Unstimmigkeiten (z. B. doppelte Abbuchung, Abbuchung 
	nicht erfolgt) sofort den Vorstand schriftlich zu benachrichtigen. Eine 
	nicht erfolgte Lastschrift des Mitgliedsbeitrages entbindet das Mitglied 
	nicht von der Beitragszahlung. Es hat ggfs. selbst für die Überweisung des 
	Beitrages zu sorgen. Dies kann vorher mit dem Vorstand abgesprochen werden. 
	Ein Widerruf der Einzugsermächtigung muss schriftlich an den Vorstand 
	ergehen. Das Mitglied hat dem Vorstand unverzüglich Änderungen der 
	Bankverbindung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt dies, kann der Vorstand 
	anfallende Rückbuchungsgebühren einfordern. 
	
	(5) 
	 Der Jahresbeitrag beträgt 24 Euro und ist auf das Konto IBAN: DE02 3008 
	0000 0115 0509 01 BIC: DRESDEFF300 zu überweisen. Du kannst uns auch eine 
	Einzugermächtigung erteilen. Unter dem Link 
	
	
	Spenden 
	findest du auch die Einzugsermächtigung. Es gibt keinen ermäßigten Beitrag. 
	Der Beitrag ist bis zum 15. eines Monats zu entrichten. 
	
	§ 13. 
	Datenschutz
	
	(1) 
	Gemäß den allgemeinen Datenschutzbestimmungen werden die Daten der 
	Mitglieder ausschließlich intern (Vorstand, Beirat, Hauptamtliche) 
	gespeichert bzw. verarbeitet und nicht an dritte weitergegeben.
	
	(2) 
	Bei deutlich geäußerter Suizidabsicht sind wir laut §323c StGB vom 
	Gesetzgeber dazu verpflichtet, entsprechende Hilfsmaßnahmen einzuleiten, da 
	wir uns ansonsten u.U. der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen. 
	Daher werden bei Suizidankündigungen sofort die zuständigen Behörden 
	(Polizei) benachrichtigt und die erforderlichen Daten des Nutzers 
	weitergeben. Der Datenschutz entfällt somit in diesem Fall. Dies gilt für 
	alle, die die Angebote des Vereins nutzen.
	
	 § 
	14. Schweigepflicht
	
	(1) 
	Alle aktiven Organe des Vereines (Vorstand, Beirat, aktive Mitglieder der 
	Arbeitskreise, ehrenamtliche Mitarbeiter, Hauptamtliche) haben bei Antritt 
	eine Schweigepflichtsehrklärung zu unterzeichnen. Dies bedeutet, dass 
	Informationen über einzelne Personen nicht weiter gegeben werden dürfen. In 
	besonderen Fällen, wo Probleme den vereinsinternen Ablauf beeinträchtigen, 
	kann der Vorstand aber informiert werden. Die Schweigepflicht ist im Rahmen 
	der Supervision aufgehoben, jedoch darf bei der Supervision kein Bezug 
	zwischen Inhalten und Personen gemacht werden.
	
	(2) 
	Die Schweigepflichterklärung geht über die aktive Mitarbeit innerhalb des 
	Vereins hinaus und erlischt NICHT mit dem Austritt aus dem Verein oder mit 
	dem Austritt aus einem Arbeitskreis.
	
	(3) 
	Die schriftlichen Erklärungen müssen unterschrieben an den Vorstand 
	weitergeleitet werden und sind innerhalb des Vereins dauerhaft 
	aufzubewahren.
	
	(4) 
	Wie im Paragraph für Datenschutz erläutert, wird die Schweigepflicht, im 
	Falle von Suizidankündigungen, gelockert, um den Vorstand und die 
	zuständigen Behörden zu informieren. Dies gilt aber nur für Informationen, 
	die dazu beitragen, den Betroffenen vor sich selbst zu schützen.
	
	 § 
	15. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
	
	(1) 
	Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 
	einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.
	
	(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines 
	bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins einer anderen 
	steuerbegünstigten Körperschaft im Dienste der Gesundheitssicherung 
	übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke 
	zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach 
	Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitglieder dürfen bei 
	ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine 
	Anteile am Vereinsvermögen erhalten.