§ 1.
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein trägt den Namen: „Borderline-Selbsthilfe“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
(2)
Sitz des Vereins ist Grevenbroich.
(3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
endet am 31.12. eines Jahres
§
2. Zweckbestimmungen
(1)
Zweck des Vereins ist es, direkt oder indirekt Betroffenen bei der Suche
nach Therapieplätzen oder sonstigen Fragen zur Selbsthilfe, unterstützend
zur Seite zu stehen.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Vereinsmitteln und keine Gewinnanteile. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden.
(6)
Zweck des Vereins ist es, Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten. Das Vereinsmotto
lautet: „Du kannst es nicht alleine schaffen, doch nur Du alleine kannst es
schaffen“.
(7)
Zweck des Vereins ist es, eine Plattform zu schaffen, in der sich alle
mittelbar oder unmittelbar Betroffenen austauschen können.
(8)
Zweck des Vereins ist die Gründung, die Vernetzung und Organisation von
Selbsthilfegruppen.
(9)
Zweck des Vereins ist es, Ansprechpartner für Betroffene und Angehörige zu
sein, Informationen zu geben und in Krisensituationen da zu sein.
(10)
Zweck des Vereins ist die Vernetzung von Betroffenen, Angehörigen und
Fachleuten zum Thema Borderline.
(11)
Zweck des Vereins ist es, eine Brücke zwischen Experten und Betroffenen zu
schaffen.
(12)
Zweck des Vereins ist es, die Förderung des Informations- und
Erfahrungsaustausches, aller an dem Bereich der Dialektisch-behavioralen-Therapie
(DBT)
Interessierten, insbesondere auch der Patienten und deren Angehörigen.
(13)
Im Zusammenhang damit ist es Zweck des Vereins, intensiv mit dem Dachverband
des
DBT e.V.
zusammenzuarbeiten.
(14)
Zweck des Vereins ist es, das Thema Borderline für die Öffentlichkeit
transparenter zu machen.
(15)
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel
durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen
eingesetzt werden.
§ 3.
Mitgliedschaft
(1)
Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und beginnt
sofort. Jedoch ist der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berechtigt,
Anträge auf Mitgliedschaft abzulehnen. Beispielsweise bei Bekanntsein von
bereits vorherigem schädigenden, zu missbilligenden Verhaltens seitens des
Antragstellers gegenüber dem Verein oder einem seiner Mitglieder. Die
Ablehnung einer Mitgliedschaft kann ohne Begründung gegenüber dem
Antragsteller erfolgen. Ändert sich der Name, Wohnsitz oder die
Bankverbindung des Mitgliedes, so ist dieses unverzüglich dem Vorstand mit
Nennung der geänderten Daten mitzuteilen. Eine Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar oder vererblich. .
(1a) Die Kündigung von Seiten des Mitgliedes ist bei dem Vorstand
schriftlich per Brief oder, E-Post einzureichen. Kündigungsfrist ist jeweils
zum Ende des Monats möglich.
(2)
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich ehrenamtlich im Sinne des
Vereinszweckes engagieren. Sie beteiligen sich an den Arbeitskreisen
innerhalb des Vereins, oder sind aktive Benutzer innerhalb des Forums oder
Chats. Sie haben den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, und sie sind voll
stimmberechtigt.
(3)
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des
Vereins betätigen, jedoch die Ziele des Vereins fördern. Sie haben ebenfalls
den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und sind voll stimmberechtigt.
(4)
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um
den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluss des
Gesamtvorstandes erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive und
passive Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und
Sitzungen teilnehmen.
(5)
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße
eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat, oder wenn das
Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug ist
und nach der zweiten Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen
voll entrichtet. In der zweiten Mahnung muss auf die bevorstehende
Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand.
(6)
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die
anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen,
kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige
Hilfspersonal angestellt werden. Hierfür können auch ordentliche Mitglieder
eingestellt werden. Über die Einstellung entscheidet der Vorstand. Für diese
Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 4.
Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
·
der
Vorstand,
·
der
Ehrenvorstand
·
der
Beirat,
·
der
Kassenprüfer,
·
Ehrenmitglieder,
·
die
Mitgliederversammlung.
§ 5.
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus 3, vorzugsweise aus bis zu 7 Personen.
Diese sind:
·
dem
1.Vorsitzende/r,
·
dem
2.Vorsitzende/r,
·
dem
3.Vorsitzende/r,
·
dem
4.Vorsitzende/r,
·
dem
5.Vorsitzende/r,
·
dem
Schatzmeister
·
dem
Schriftführer
Im
Sinne des § 26 BGB sind dies der 1. Vorsitzende und einer seiner
Stellvertreter (2.-5. Vorsitzende/r). .
Der
Vorstand kann sich auch aus nur drei Personen zusammensetzen. Die Positionen
des 4. und 5. Vorsitzenden sind hierbei nicht zu besetzen. Wenn der Verein
von weniger als sieben Personen im Vorstand geführt wird, kann der Vorstand
die weiteren Positionen in einer Vorstandskonferenz besetzen. Die Positionen
des Schatzmeisters und des Schriftführers können von Vorsitzenden besetzt
werden
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter.
(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Die
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand eine Person aus den Reihen
der ordentlichen Mitglieder wählen, die bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung das Amt übernimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus und sind dann nur noch zwei Personen im Vorstand muss der
Vorstand sofort mindestens eine Person in den Vorstand wählen oder eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um die unbesetzten
Vorstandspositionen für die verbleibende Amtsperiode zu besetzen. Es wird
der Gesamtvorstand gewählt, die einzelnen Positionen werden in der ersten
Vorstandssitzung intern verteilt. Bei Stimmengleichheit gibt es eine
Stichwahl. Gibt es auch in der Stichwahl eine Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Jedes Mitglied hat max. 7 Stimmen, kann pro Kandidat aber jeweils
nur eine Stimme abgeben.
(4)Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich zu einer
persönlichen Vorstandskonferenz (Anwesenheit in Person). Sonstige
Vorstandskonferenzen können über technische Kommunikation via Telefon,
insbesondere auch durch Diskussion und Abstimmung per Internet (Forum, Chat)
und Email erfolgen (folgend „Online-Vorstandskonferenz" genannt). Der
Vorstand ist bei persönlichen Vorstandskonferenzen beschlussfähig, wenn
mindestens zwei von drei oder vier Vorstandsmitgliedern oder drei von fünf
bis sieben Vorstandsmitgliedern persönlich anwesend sind und zur
persönlichen Vorstandskonferenz eine 7-tägige Ladungsfrist eingehalten
wurde. Die Einladung ausschließlich per Email ist möglich. Bei
Online-Vorstandskonferenzen besteht Beschlussfähigkeit, wenn allen
Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit zur Abstimmung gegeben wurde, wobei
hierzu eine Antwortfrist auf eine Email mit der Aufforderung zur
Stellungnahme und Stimmabgabe von drei Tagen ausreichend ist.
(5)
Alle Mitglieder des Vorstandes haben auch Mitglied im Verein zu sein.
(6)
Vorstandskandidaten sind seit mindestens 6 Monaten Vereinsmitglied.
(7)
Dem Vorstand obliegen die Grundsatzentscheidungen des Vereins, insbesondere:
·
die
Entscheidung über die Maßnahmen zur Realisierung des Vereinszweckes und die
Art und Weise ihrer Umsetzung,
·
die
Entscheidungen über die Beschaffung und Verwendung der Vereinsmittel, - die
Berufung des Vereinsbeirates,
·
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
(8)
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beschließt die
Tagesordnung und entscheidet über Ort und Zeit ihrer Einberufung.
(9)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, für deren Erledigung
er weitere Personen, im Bedarfsfalle auch Fachleute beauftragen kann. Für
die Erledigung buchhalterischer oder steuerlicher Aufgaben sowie für die
Erstellung des Kassenberichtes und des Jahresabschlusses kann er einen
Steuerberater, für notwendige rechtliche Unterstützung einen Rechtsanwalt
beauftragen.
(10)
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung für ihre im
Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen.
Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(11)
Vorstandskandidaten haben nach Möglichkeit persönlich bei der
Mitgliederversammlung, bei welcher die Vorstandswahl stattfinden soll,
anwesend zu sein. Ist es einem Mitglied, das sich in den Vorstand wählen
lassen möchte, aus wichtigen Gründen nicht möglich, persönlich anwesend zu
sein, so hat es spätestens sieben Kalendertage nach dem auf der Einladung
zur Mitgliederversammlung befindlichen Datum dem Vorstand per Brief oder
E-Post mitzuteilen, dass es sich zur Vorstandswahl aufstellt.
Desweiteren hat das Mitglied hierin mitzuteilen, dass es die Wahl annehmen
wird, sofern es von den Mitgliedern in den Vorstand gewählt wird.
Zur Protokollführung ist der Brief bzw. die E-Post des Mitgliedes, zumindest
auszugsweise, in das Protokoll aufzunehmen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass sich oben genanntes Mitglied, durch
ein anderes Mitglied vertreten lässt, welches persönlich an der
Mitgliederversammlung teilnimmt. Dieses stellt sich dann im Namen des zuvor
genannten Mitgliedes zur Wahl und nimmt bei positiver Entscheidung die Wahl
im Namen desjenigen an. Hierfür hat der/die eigentliche Vorstandskandidat/in
dem Mitglied, von dem es sich vertreten lässt, eine Vollmacht auszuhändigen.
§ 6.
Der Ehrenvorstand
(1)
Der Ehrenvorstand ist gleichzeitig Ehrenmitglied im Verein.
(2)
Seine Funktion dient lediglich der Repräsentation des Vereines. Er ist in
keinster Weise haftbar zu machen und bei Vorstandsentscheidungen nicht
stimmberechtigt. Er hat jedoch ein Veto-Recht.
(3) Zu
Ehrenvorständen können nur professionell tätige Personen in der
Borderline-Forschung und Borderline-Therapie ernannt werden.
(4) Zu
den Tätigkeiten des Ehrenvorstandes gehört unter Anderem: der Dialog
zwischen Betroffenen u. Experten sowie die fachliche Betreuung.
(5)
Der Ehrenvorstand wird vom Vorstand dauerhaft ernannt.
§ 7.
Beirat
(1)
Der Beirat besteht aus den vom Vorstand berufenen ordentlichen Mitgliedern
des Vereins. Er hat die Aufgabe den Vorstand zu beraten und in den
Arbeitskreisen mitzuarbeiten.
(2) Im
Beirat muss jeder Arbeitskreis mit mindestens einer Person vertreten sein.
(3)
Der Vorstand kann weitere Beiratsmitglieder berufen, auch wenn diese nicht
Mitglied des Vereins sind. Als solche kommen z.B. auf dem Gebiet Borderline
tätige Wissenschaftler oder Therapeuten in Betracht.
(4)
Die Mitglieder des Beirates erhalten eine Aufwandsentschädigung zur
Abgeltung ihrer im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit entstehenden
notwendigen Auslagen. Hierfür hat das Mitglied des Beirates schriftlich beim
Vorstand einen Antrag einzureichen, aus welchem der Grund der Ausgabe und
deren Höhe ersichtlich wird.
(5)
Auf Verlangen des Vorstandes hat der Beirat diesem einen Bericht über den
jeweiligen Arbeitskreis abzugeben. Dies hat der Beirat bis zu dem vom
Vorstand genannten Datum zu erledigen. Eine Fristverlängerung kann in
Ausnahmefällen beim Vorstand schriftlich beantragt werden.
§ 8.
Arbeitskreise
(1) Im
Verein gibt es verschiedene Arbeitskreise. Dies sind Angebote für Betroffene
Mitglieder und Nichtmitglieder, die von aktiven Mitgliedern organisiert
werden.
(2)
Die Arbeitskreise bestehen aus beliebig vielen, jedoch mindestens zwei,
Mitarbeitern.
(3)
Die Arbeitskreise werden im Einzelnen im „Gesamtkonzept des Borderline
Netzwerk e.V.“ erläutert. Neue Arbeitskreise können jederzeit mit Zustimmung
des Vorstandes gebildet werden.
(4)
Jeder Arbeitskreis hat die Möglichkeit finanzielle Mittel oder Materialien
zu erhalten. Hierfür ist von der Arbeitskreisleitung ein schriftlicher
Antrag beim Vorstand einzureichen. Dieser muss den Grund für die beantragte
Bereitstellung enthalten. Außerdem die Höhe des Betrages und der Zweck der
geplanten Anschaffung (bei Antrag auf finanzielle Mittel), bzw. die
Beschreibung der Sache.
(5)
Jeder Arbeitskreis muss über eine Leitung verfügen. Diese Leitung besteht
aus mindestens einer natürlichen Person, die vom zuständigen Vorstand
ernannt wird. Alle Personen, die einer AK-Leitung angehören, müssen
Vereinsmitglieder sein.
§ 9.
Kassenprüfer
(1) In
der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er darf nicht zum Vorstand gehören und muss nicht Mitglied
des Vereins sein.
(2)
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich
nicht auf die Zweckmäßigkeit, der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der
Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.
(3)
Der Kassenprüfer muss auf der Mitgliederversammlung nicht gesondert
entlastet werden.
(4)
Die Wahl des Kassenprüfers ist offen, es genügt eine einfache Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl. Gibt es auch in der Stichwahl eine
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 10.
Mitgliederversammlung
(1)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist (mindestens) alle zwei Jahre vom
Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen (mittels E-Post
an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder) einzuberufen. Der Einladung
ist die Tagesordnung beizufügen.
(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf den
begründeten Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
In besonderen Fällen, z.B. bei Satzungsänderungen, kann auch der Vorstand
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Grund für die
außerordentliche Versammlung wird mit der Einladung als Tagesordnungspunkt
bekannt gegeben. Die Ladungsfrist bei einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.
(3)
Vorschläge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen dem
Einladungsschreiben mit vollem Wortlaut beigefügt werden.
(4)
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können berücksichtigt werden, wenn:
·
sie
dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung zugehen,
·
sie
bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden und die Mehrheit
der anwesenden Vereinsmitglieder ihrer Aufnahme in die Tagesordnung
zustimmen.
(5)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
·
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen
Entlastung,
·
Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
·
Wahl
des Vorstands,
·
Wahl
der Kassenprüfer,
·
Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
(6)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit
oder Verzicht auf die Versammlungsleitung, von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.
(7) In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind
alle aktiven und passiven Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
(8)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung ordnungsgemäß einzuberufen, die dann in jedem
Falle beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(9)
Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied,
dessen Vertretungsbefugnis durch eine schriftliche Vollmacht des vertretenen
Mitgliedes nachzuweisen ist, vertreten lassen. Jedes persönlich anwesende
Mitglied kann nur maximal ein weiteres Mitglied vertreten.
(10)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn in der Satzung nicht
anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(11)
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern eine
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(12)
Änderungen der Satzung, die den Zweck betreffen, bedürfen einer
Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder, inklusive der nicht anwesenden, und
der einheitlichen Zustimmung des Vorstandes.
(13)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, dass
von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Dieses kann
den Mitgliedern ausschließlich per Email zugestellt werden.
(14)
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. In besonderen Fällen kann
der Vorstand aber Personen, die nicht Mitglied sind, einladen.
(15)
Die Anwesenheit bei regulären 2 jährigen Mitgliederversammlungen ist in
Person und kann nicht medial abgehalten werden. Ausnahme: Außerordentliche
Mitgliederversammlungen. Hier beträgt die Ladungsfrist 2 Wochen. Es wird
eine Ladung per E-Post mit der Tagesordnung angehängt. Alle abzugebenden
Stimmen müssen innerhalb von 2 Wochen nach Ladung eingehen, ansonsten
entfällt das Stimmrecht. Die E-Posts, sowie ein Protokoll müssen von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, welche für die Vollständigkeit
und Rechtmäßigkeit desselbigen einstehen.
(16)
Der Vorstand hat im Forum in der geschlossenen Benutzergruppe für
Vereinsmitglieder nach Möglichkeit die Mitglieder zu benennen, welche sich
zur Wahl aufstellen, soweit sie dem Vorstand bekannt sind; oder dort den
Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, sich als Kandidat für die Wahl zu
melden. Die Eintragung an dieser Stelle sollte bis spätestens sieben
Kalendertage vor der Mitgliederversammlung erfolgen (im weiteren
„Meldefrist“ genannt). Nach diesem Tag ist ein Aufstellen lassen zur Wahl
nur noch am Tage der Mitgliederversammlung entweder durch das Mitglied
selbst oder ein vertretungsberechtigtes Mitglied möglich.
Mitgliedern, die nicht im Forum angemeldet sind, sind die Kandidaten, welche
sich zur Wahl aufstellen möchten, nach Möglichkeit per E-Post, Brief,
telefonisch oder auf anderem Wege mitzuteilen; sofern bekannt ist, dass sie
bei der Mitgliederversammlung anwesend sein oder sich vertreten lassen
werden. Dieses hat spätestens am zweiten Kalendertag nach Ablauf der
„Meldefrist“ zu erfolgen.
(17)
Eine aus außerordentlichem Grunde einzuberufende Mitgliederversammlung kann
in Ausnahmefällen auch online erfolgen. Hierfür sind in der geschlossenen
Benutzergruppe die Gründe für besagte Mitgliederversammlung zu nennen und
die Punkte, die Beschlüsse erfordern (gleich der Tagesordnung der
persönlichen Mitgliederversammlung). Außerdem ist sie jedem Mitglied per
E-Post oder Brief an die zuletzt bekannte Adresse zu senden, sofern dieses
im Forum nicht registriert ist. Desweiteren ist ein Stichtag festzulegen, an
welchem alle Beschlüsse gefasst sein müssen. Der Stichtag darf 14
Kalendertage nach der Bekanntgabe der außerordentlichen
Mitgliederversammlung nicht unterschreiten und 30 Kalendertage nicht
überschreiten. Findet besagte Mitgliederversammlung online statt, so ist zu
jedem Punkt zu gewährleisten, dass sich die Mitglieder eindeutig äußern bzw.
abstimmen können. Das heißt, es ist sowohl eine Möglichkeit zur
Meinungsäußerung zu geben, als auch die der Abstimmung (wobei das Anklicken
nur eines Punktes bei mehreren Möglichkeiten gegeben ist.
§ 11.
Mitgliedsbeiträge
(1) :
Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge. Sie sind jeweils bis zum 15. des
(ersten) Monats fällig. Im Gründungsjahr unmittelbar nach der
Vereinsgründung. Eine andere Zahlweise (zum Beispiel pro Quartal oder
jährlich) kann in schriftlicher Absprache mit dem Vorstand und dessen
Zustimmung erfolgen.
(2)
Des Weiteren gibt es ermäßigte Beiträge. Über die Höhe der Ermäßigung
entscheidet der Vorstand. Arbeitslose, Rentner, Schüler, Studenten,
Sozialhilfeempfänger, Zivildienstleistende, und Personen, die ein
freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr machen, haben die Möglichkeit
einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag beim Vorstand zu beantragen. Hierfür ist
der Grund zu nennen und es sollte ein Nachweis des Grundes vorgelegt werden
(3)
Alle Mitgliedsbeiträge sind Mindestbeiträge. Auf Anfrage wird für den
tatsächlich geleisteten Mitgliedsbeitrag eine Spendenbescheinigung
ausgestellt.
(4)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zahlung der Mitgliedsbeiträge
pünktlich zu entrichten. Bei erteilter
Einzugsermächtigung
hat das Mitglied die pünktliche Beitragszahlung bzw. dessen Einzug zu
überprüfen und bei Unstimmigkeiten (z. B. doppelte Abbuchung, Abbuchung
nicht erfolgt) sofort den Vorstand schriftlich zu benachrichtigen. Eine
nicht erfolgte Lastschrift des Mitgliedsbeitrages entbindet das Mitglied
nicht von der Beitragszahlung. Es hat ggfs. selbst für die Überweisung des
Beitrages zu sorgen. Dies kann vorher mit dem Vorstand abgesprochen werden.
Ein Widerruf der Einzugsermächtigung muss schriftlich an den Vorstand
ergehen. Das Mitglied hat dem Vorstand unverzüglich Änderungen der
Bankverbindung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt dies, kann der Vorstand
anfallende Rückbuchungsgebühren einfordern.
(5)
Der Jahresbeitrag beträgt 24 Euro und ist auf das Konto IBAN: DE02 3008
0000 0115 0509 01 BIC: DRESDEFF300 zu überweisen. Du kannst uns auch eine
Einzugermächtigung erteilen. Unter dem Link
Spenden
findest du auch die Einzugsermächtigung. Es gibt keinen ermäßigten Beitrag.
Der Beitrag ist bis zum 15. eines Monats zu entrichten.
§ 13.
Datenschutz
(1)
Gemäß den allgemeinen Datenschutzbestimmungen werden die Daten der
Mitglieder ausschließlich intern (Vorstand, Beirat, Hauptamtliche)
gespeichert bzw. verarbeitet und nicht an dritte weitergegeben.
(2)
Bei deutlich geäußerter Suizidabsicht sind wir laut §323c StGB vom
Gesetzgeber dazu verpflichtet, entsprechende Hilfsmaßnahmen einzuleiten, da
wir uns ansonsten u.U. der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen.
Daher werden bei Suizidankündigungen sofort die zuständigen Behörden
(Polizei) benachrichtigt und die erforderlichen Daten des Nutzers
weitergeben. Der Datenschutz entfällt somit in diesem Fall. Dies gilt für
alle, die die Angebote des Vereins nutzen.
§
14. Schweigepflicht
(1)
Alle aktiven Organe des Vereines (Vorstand, Beirat, aktive Mitglieder der
Arbeitskreise, ehrenamtliche Mitarbeiter, Hauptamtliche) haben bei Antritt
eine Schweigepflichtsehrklärung zu unterzeichnen. Dies bedeutet, dass
Informationen über einzelne Personen nicht weiter gegeben werden dürfen. In
besonderen Fällen, wo Probleme den vereinsinternen Ablauf beeinträchtigen,
kann der Vorstand aber informiert werden. Die Schweigepflicht ist im Rahmen
der Supervision aufgehoben, jedoch darf bei der Supervision kein Bezug
zwischen Inhalten und Personen gemacht werden.
(2)
Die Schweigepflichterklärung geht über die aktive Mitarbeit innerhalb des
Vereins hinaus und erlischt NICHT mit dem Austritt aus dem Verein oder mit
dem Austritt aus einem Arbeitskreis.
(3)
Die schriftlichen Erklärungen müssen unterschrieben an den Vorstand
weitergeleitet werden und sind innerhalb des Vereins dauerhaft
aufzubewahren.
(4)
Wie im Paragraph für Datenschutz erläutert, wird die Schweigepflicht, im
Falle von Suizidankündigungen, gelockert, um den Vorstand und die
zuständigen Behörden zu informieren. Dies gilt aber nur für Informationen,
die dazu beitragen, den Betroffenen vor sich selbst zu schützen.
§
15. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1)
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft im Dienste der Gesundheitssicherung
übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitglieder dürfen bei
ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine
Anteile am Vereinsvermögen erhalten.